Karlsruhe hat entschieden: Eine Kürzung bis zu 30 Prozent ist nicht zu beanstanden. Höhere Sanktionen bis zu 60 Prozent sind für das Gericht nicht zumutbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für Vollsanktionen, in denen das Gesamt- Hartz IV gestrichen wird. Die Termine und deren Versäumnis, sowie Sanktionen gegenüber unter 25-jährigen waren nicht Thema im heutigen Urteil. Der Gesetzgeber hat nun die Pflicht Sanktionen neu zu regeln. Hierfür gibt es eine Übergangsregelung, die nicht näher benannt wurde.
Bereits im Januar dieses Jahres fand beim Bundesverfassungsgericht eine Anhörung mit Vertretern von Sozialverbänden, der Erwerbslosenberatung Tacheles e.V., den deutschen Städte- und Landkreistagen, dem DGB sowie Vertretern der Bundesagentur für Arbeit und Herrn Hubertus Heil aus dem Bundesarbeitsministeriums statt. Nach zehn Monaten hat das Gericht nun ein Urteil über die Frage, ob Sanktionen, als Mittel durch die Jobcenter, für eine dauerhafte Arbeitsmarktintegration geeignet sind. Auch sollte es klären, ob Sanktionen nach dem Sozialgesetzbuch II verfassungsgemäß sind.
Dazu Inge Hannemann (sozialpolitische Expertin DIE LINKE. Niedersachsen):
„Es wurde Zeit, dass ein Urteil aus Karlsruhe zu den Sanktionen gesprochen wurde. Seit Jahren warten Erwerbslose und Erwerbsloseninitiativen auf eine Rechtsprechung zu den Sanktionen in Hartz IV. Dass Karlsruhe die Sanktionen im allgemeinen nun entschärft und die Miete nicht mehr gekürzt werden darf, ist ein Nanoschritt in die richtige Richtung. Trotzdem muss es weiter heißen: für die komplette Abschaffung der Sanktionen muss weiter gestritten und gekämpft werden – damit ein Existenzminimum ein Existenzminimum bleibt.“
DIE LINKE. Niedersachsen wird sich weiterhin für die komplette Abschaffung der Sanktionen einsetzen und eine Mindestsicherung in Höhe von 1.100 Euro fordern. Das Gerichtsurteil ersetzt nicht den politischen Kampf für eine menschenwürdige Grundsicherung, die ihren Namen verdient.
Vorausgegangen war bereits 2015 ein Verfahren, in dem das Jobcenter einem Erwerbslosen den Regelsatz um 60 Prozent gekürzt hatte. Der Kläger hat die ihm angebotenen Tätigkeiten als Lagerhelfer und im Verkauf abgelehnt. Ihm blieben von den rund 400 Euro Hartz IV schlussendlich nur noch 156 Euro zum Leben übrig. Jobcenter können den Arbeitssuchenden um 10 Prozent das Geld kürzen, wenn ein Termin nicht eingehalten wird. Wird eine Arbeit oder eine Trainingsmaßnahme abgelehnt werden jeweils 30 Prozent vom Hartz IV Satz gekürzt. Bei drei Verstößen innerhalb eines Jahres kann die Grundsicherung komplett gestrichen werden – inklusive Mietkosten und Krankenversicherung. Bei den unter 25-jährigen reichen schon zwei Verstöße aus. Im letzten Jahr waren das knapp 1 Million Sanktionen, wovon mehr als Dreiviertel Terminversäumnisse waren.